AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig für Abschlüsse ab 01.09.2008

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der G+J Electronic Media Sales GmbH (nachfolgend „G+J EMS“) und dem Auftraggeber bei der Erteilung und Abwicklung von Werbeaufträgen in den von G+J EMS vermarkteten Werbemedien sowie Informations- und Kommunikationsdiensten. Hierfür gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich diese AGB. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird oder G+J EMS seine Leistungen widerspruchslos erbringt.

1. Definitionen

„Agentur“ meint Agenturen, die mit der Schaltung von Werbung in eigenem oder fremdem Namen befasst sind. Dies umfasst nicht reine Beratungs- oder Planungsagenturen.

„Agenturkunde“ ist ein Werbungtreibender, dessen Werbung von einer von ihm beauftragten Agentur in deren eigenem Namen und auf deren eigene Rechnung als Auftraggeberin bei G+J EMS gebucht wird. In diesem Fall wird der Agenturkunde nicht selbst Vertragspartner von G+J EMS, sondern es besteht ein zweistufiges Vertragsverhältnis G+J EMS – Agentur sowie Agentur – Werbungtreibender, wobei die Preis- und Konditionengestaltung gegenüber dem Werbungtreibenden der Agentur obliegt.

„Auftraggeber“ ist der Vertragspartner von G+J EMS. Dies kann entweder die Agentur eines Agenturkunden oder der Direktkunde sein.

„Betreiber“ ist der Betreiber des Informations- und Kommunikationsdienstes, für den der Werbeauftrag erteilt wird.

„Direktkunde“ ist ein Werbungtreibender, der selbst Vertragspartner von G+J EMS (Auftraggeber) ist. Das gilt auch dann, wenn er eine Agentur als Stellvertreterin eingeschaltet hat, die den Werbeauftrag in seinem Namen abschließt, § 164 BGB.

„Werbeauftrag“ oder „Abschluss“ ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere im Internet, zum Zwecke der Verbreitung. Informations- und Kommunikationsdienste können sowohl im Internet als auch auf mobilen Plattformen stattfinden. Internet und mobile Plattformen sind gleich zu behandeln, soweit keine entgegenstehenden Regelungen getroffen wurden.
Der Werbeauftrag kommt zustande durch die Buchung der Werbung durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch G+J EMS in Textform (Annahme). Die Veröffentlichung der Werbung stellt ebenfalls eine Annahme dar; in diesem Fall bedarf es keiner Annahmeerklärung von G+J EMS, § 151 BGB.
Jeder Werbeauftrag bezieht sich auf einen vom Auftraggeber konkret mit Name oder Firma bezeichneten Werbungtreibenden; der Austausch des Werbungtreibenden durch den Auftraggeber nach Buchung bedarf der Zustimmung von G+J EMS in Textform; das gilt insbesondere im Agenturkundenmodell.
Wird ein Direktkunde durch eine Agentur vertreten, so ist spätestens bei der Anzeigenbuchung in Textform ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Buchung im Namen und für Rechnung des Direktkunden erfolgen soll. Unterbleibt ein derartiger rechtzeitiger Hinweis, gilt der Vertrag als mit Wirkung für und gegen die Agentur abgeschlossen, § 164 Abs. 2 BGB. G+J EMS ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

Ein „Werbemittel“ kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
•    aus einem Bild und/oder Text,
•    aus Tonfolgen (Loop) und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner),
•    aus einer sensitiven Fläche, die mittels einer im Werbemittel genannten Online-Adresse bei Anklicken die Verbindung zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Werbungtreibenden liegen (z. B. Link).

„Werbung“ umfasst sämtliche von G+J EMS angebotene Werbemittel.

„Werbungtreibender“ ist die juristische oder natürliche Person, die oder deren Produkte oder Dienstleistungen die Werbung bewirbt. Dabei ist der Werbungtreibende entweder Agenturkunde oder Direktkunde.

2. Kennzeichnung als Werbemittel
Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden klar als Werbung kenntlich gemacht.

3. Verbundwerbung
Werbung, die innerhalb eines Werbemittels Produkte oder Dienstleistungen von mehr als einem Werbungtreibenden bewirbt („Verbundwerbung“), bedarf einer gesonderten Zustimmung durch G+J EMS. Verbundwerbung berechtigt G+J EMS zur Erhebung eines Verbundaufschlages.

4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abzuwickeln.

5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.

6. Nachlasserstattung
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die G+J EMS und der Betreiber nicht zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, G+J EMS den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten.
Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

7. Datenanlieferung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format bzw. den technischen Vorgaben der G+J EMS und des Betreibers entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Rechtzeitig ist eine Anlieferung der Werbemittel mit einer Frist von
•    drei Werktagen bei Standardwerbemitteln,
•    fünf Werktagen bei Sonderwerbeformen vor Schaltungsbeginn.
Werbemittel werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht von G+J EMS zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Schaltung.
Kosten von G+J EMS oder des Betreibers für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
Bei verspäteter Anlieferung der Werbemittel ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Auftragswert zu zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Unterlieferung.

8. Chiffrewerbung
Für den Fall, dass Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden die Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die in dieser Zeit nicht abgeholt oder abgerufen wurden, werden vernichtet bzw. gelöscht.
Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen, werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet.

9. Ablehnungsbefugnis
Werbeaufträge sind für G+J EMS bis zur Vorlage des Musterwerbemittels durch den Auftraggeber und seiner Billigung durch G+J EMS kündbar. G+J EMS behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
•    deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
•    deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
•    deren Veröffentlichung für G+J EMS oder den Betreiber wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist
•    diese Werbung anderer Produkte oder Dienstleistungen als des Werbungtreibenden oder für Dritte enthalten.
Insbesondere können G+J EMS oder der Betreiber ein bereits veröffentlichtes Werbemittel sperren, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
G+J EMS wird dem Auftraggeber die Kündigung, Ablehnung oder Sperrung unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, ein geändertes oder anderes Werbemittel zu liefern, auf welches die Ablehnungsgründe nicht zutreffen. Falls dieses Werbemittel für die Einhaltung eines eventuell vereinbarten Zeitpunktes verspätet oder gar nicht geliefert wird, behält G+J EMS trotzdem den Anspruch auf Vergütung. Gleiches gilt, wenn das Werbemittel trotz einer zunächst erklärten Kündigung, Ablehnung oder Sperrung geschaltet wird.

10. Rechteübertragung und -gewährleistung
Der Auftraggeber überträgt G+J EMS und dem Betreiber sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich des Internets, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, zur öffentlichen Zugänglichmachung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
Der Auftraggeber gestattet G+J EMS und dem Betreiber, seine Werbung im Internet auf den Websites und auf mobilen Plattformen von G+J EMS (z. B. www.ems.guj.de) oder vom Betreiber  öffentlich zugänglich zu machen sowie offline (z. B. als CD-ROM, DVD, Print oder sonstigen Werbemittel) zu Zwecken der Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Der Auftraggeber garantiert, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt und trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Unbedenklichkeit der Werbemittel. Der Auftraggeber stellt G+J EMS und den Betreiber im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung der Rechte Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner stellt der Auftraggeber G+J EMS und den Betreiber von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, G+J EMS und den Betreiber bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen zu unterstützen.
G+J EMS und der Betreiber sind gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, Werbemittel daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Presse- und Medienrechts, Wettbewerbsrechts, Telemedienrechts, Datenschutzrechts und/oder Strafrechts verletzt werden; gesetzliche Prüfungspflichten bleiben unberührt. Sofern nicht anders vereinbart, hat G+J EMS unbeschadet sonstiger Ansprüche das Recht, das mit Inhalten des Auftraggebers gestaltete Werbemittel sofort durch ein etwaiges Ersatzwerbemittel zu ersetzen, das Werbemittel ersatzlos zu sperren und/oder den Vertrag fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ihm die Schaltung des Werbemittels oder die Verlinkung zu damit verbundenen Seiten gerichtlich oder behördlich untersagt wird oder er wegen der Schaltung des Werbemittels oder der damit verlinkten Seiten von Dritten in Anspruch genommen wird.
Verlangt der Auftraggeber ohne Einhaltung der in Ziffer 16 genannten Voraussetzungen, eine von ihm in Auftrag gegebene Werbung aufgrund einer Rechtsverletzung Dritter oder aus sonstigen Gründen nicht auszustrahlen, so bleibt er zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass G+J EMS ein geringerer Schaden entstanden ist.
Von G+J EMS für den Auftraggeber gestaltete Werbemittel (Promotions) dürfen nur für bei G+J EMS gebuchte Werbung verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.

11. Gewährleistung von G+J EMS
G+J EMS gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird durch
•    die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und/oder Hardware (z. B. Browser) oder
•    Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
•    Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
•    Dateikonvertierungen zur Anpassung der Werbemittel an technische Spezifikationen oder
•    unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxys (Zwischenspeichern) oder
•    einen Ausfall des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des AdServers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Testbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalles. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
Sind etwaige Mängel der Werbeunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Dasselbe gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

12. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus softwarebedingten oder anderen technischen Gründen aus, die G+J EMS und der Betreiber nicht zu vertreten haben, insbesondere wegen Rechnerausfalles, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen im Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von G+J EMS bestehen.
Sollten die von G+J EMS zugesagten AdImpressions-Zahlen am Ende der Schaltlaufzeit nicht erreicht sein, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl entweder eine Ausgleichsbuchung (sofern verfügbar) oder die Erteilung einer Gutschrift zur Verrechnung bei der nächsten Buchung zu. Werden die von G+J EMS zugesagten AdImpressions-Zahlen auch mit einer Ausgleichsbuchung in angemessener Frist nicht erreicht, kann der Auftraggeber die Erteilung der Gutschrift verlangen. Sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Mit Ablauf der ursprünglichen Schaltdauer gilt das Werk als vollendet im Sinne von § 646 BGB.
Maßgeblich zur Ermittlung der AdImpressions-Zahlen ist die Zählung von G+J EMS. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit unbenommen nachzuweisen, dass diese Zahlen unzutreffend und stattdessen andere Werte anzusetzen sind. Dies hat der Auftraggeber G+J EMS innerhalb einer Frist von zehn Tagen in Textform mitzuteilen. Soweit die Auslieferung der Kampagne über die von G+J EMS eingesetzten Server erfolgt, hat die Mitteilung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Mitteilung der AdImpression-Zahlen an den Auftraggeber.
Bei Abweichungen der Gesamtleistung nach Abschluss einer Kampagne von mehr als zehn Prozent, die auf technisches oder menschliches Versagen von G+J EMS oder vom Betreiber zurückzuführen sind, gelten die Zahlen des Auftraggebers sofern durch diese das technische oder menschliche Versagen nachgewiesen wurde.
Eine evtl. Überlieferung führt zu keiner Veränderung des gebuchten Auftragsvolumens.
Prognostiziert der Auftraggeber während der Kampagnenlaufzeit eine Unterlieferung der gebuchten Leistung von mehr als zehn Prozent, so hat er G+J EMS ab Kenntniserlangung zu informieren. In diesem Fall arbeiten die Parteien an einer gemeinsamen Behebung.

13. Haftung
G+J EMS haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von G+J EMS oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Soweit G+J EMS im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; dies gilt auch, soweit der Auftraggeber Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangt. G+J EMS haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, G+J EMS hätte vorsätzlich gehandelt. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Personenschäden oder im Rahmen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Preisliste, Änderungen und Rabatte
Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet unter www.ems.guj.de veröffentlichte Preisliste.
In den Preisen nicht enthalten und vom Auftraggeber gesondert zu tragen sind gegebenenfalls an Verwertungsgesellschaften aufgrund gesetzlicher Vorschriften abzuführende Vergütungen.
G+J EMS ist berechtigt, die AGB und die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. AGB- und Preisänderungen für erteilte Werbeaufträge sind wirksam, wenn sie von G+J EMS mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Werbung angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Bei Sonderrabatten (z.B. Gegengeschäfte etc.) werden zusätzlich anfallende Kosten (z.B. externe Dienstleistungen für Streamings oder Mobile) gesondert ausgewiesen und nicht rabattiert und provisioniert.
Rabatte werden, mit Ausnahme der nachfolgenden Regelungen, nicht gewährt für Werbungtreibende, die für andere Werbungtreibende ebenfalls Anzeigenaufträge erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen.
G+J EMS behält sich vor, einer auftraggebenden Agentur auch solche Rabatte einzuräumen, die unabhängig von dem einzelnen Anzeigenauftrag bzw. Werbungtreibenden sind.
Wird für konzernverbundene Unternehmen als Werbungtreibende eine gemeinsame Rabattierung („Konzernrabatt“) beansprucht, ist der schriftliche Nachweis der Konzernzugehörigkeit des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens fünfzig Prozent besteht. Die Konzernzugehörigkeit ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Ende des Abschlussjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

15. Zahlungen, Sicherungsabtretung, Aufrechnungsverbot
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall in Textform eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Rabatte für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. G+J EMS behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z.B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zu verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rechnungen von G+J EMS unverzüglich zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt gegenüber G+J EMS schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Rechnung als genehmigt.
Unbare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Erfüllung. Sämtliche Kosten und Spesen im Zahlungsverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Preise und Abrechnungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Mit Zustandekommen des Werbeauftrages tritt die auftraggebende Agentur ihren diesbezüglichen Zahlungsanspruch gegen den Agenturkunden sicherungshalber an G+J EMS ab; G+J EMS nimmt diese Abtretung an. G+J EMS ist berechtigt, diese Sicherungsabtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen, wenn die auftraggebende Agentur sich mit der Begleichung der Rechnung des Verlages mindestens dreißig Tage in Verzug befindet.
Der Auftraggeber darf lediglich mit rechtskräftig festgestellten oder von G+J EMS schriftlich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, wenn der von ihm zu zahlende Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit auf dem von G+J EMS bezeichneten Konto eingeht. Für die Ermittlung von Verzugsschaden und Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Vorschriften. G+J EMS kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies gilt auch, wenn sich der Auftraggeber gegenüber anderen Unternehmen des Gruner + Jahr- oder Bertelsmann-Konzerns in Zahlungsverzugs befindet.
Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen G+J EMS, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

16. Stornierung von Werbeaufträgen
Die kostenfreie Stornierung einer noch nicht laufenden Werbebuchung ist bis drei Wochen vor Schaltungsbeginn möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden 30 Prozent des Auftragswerts berechnet. Die kostenfreie Stornierung einer noch nicht laufenden Buchung von Kooperationsmöglichkeiten (wie z.B. Content-Integration, Gewinnspiel, Special, eBooklet usw.) ist bis sechs Wochen vor Schaltungsbeginn möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird das in den sechs Wochen nach Stornoeingang ursprünglich gebuchte Volumen anteilig für die Laufzeit berechnet. Technische Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind (z. B. im Fall von Dienstleistungen für Streamings oder Mobile), werden dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt. Bereits in der Produktion befindliche Werbemittel, speziell solche für mobile Plattformen, sind nicht stornierbar. Bei Stornierung von Schaltungen, die bereits angelaufen sind, ist der volle Rechnungsbetrag zu bezahlen.
Stornierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

17. Informationspflichten von G+J EMS
Soweit nichts anderes vereinbart, obliegt es G+J EMS, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:
•    die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel,
•    die Ausfallzeit des AdServers, soweit sie zusammenhängend eine Stunde überschreitet.

18. Datenschutz/ Cookies
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
Insbesondere wenn der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z. B. dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Schaltung von Werbemitteln gewinnt oder sammelt, sichert er zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorgaben einhalten wird.
Sofern beim Auftraggeber anonyme oder pseudonyme Daten aus dem Zugriff auf die Werbemittel anfallen, darf der Auftraggeber diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Werbetreibenden auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Schaltung des jeweiligen Werbemittels generiert worden sind.
Darüber hinaus ist dem Auftraggeber jede weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten (anonym oder personenbezogen) aus dem Zugriff auf die Werbemittel untersagt. Insbesondere darf der Auftraggeber die Daten aus den Werbeschaltungen nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf dem Angebot des Betreibers und deren weitere Nutzung.
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung aus den beiden vorstehenden Absätzen zahlt der Auftraggeber an G+J EMS eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Preises des Auftrags, aus dem die unzulässige Datennutzung stammt. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

19. Vertraulichkeit, Geheimhaltung
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien den Inhalt des Werbeauftrags, insbesondere die Preise und Konditionen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. G+J EMS ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Werbeauftrags den gemäß Ziffer 21 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offenzulegen.
Soweit der Auftraggeber, z. B. für den Zugriff auf eine persönliche Website, von G+J EMS ein individuelles Passwort erhält, ist er verpflichtet, dieses Dritten nicht zu offenbaren und es sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Bei Verlust des Passwortes oder wenn dem Auftraggeber bekannt wird, dass Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben könnten, ist er verpflichtet, G+J EMS unverzüglich in Textform zu informieren. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus einem Missbrauch des Passwortes ergeben, soweit er nicht den Nachweis erbringt, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Eine Haftung von G+J EMS ist in diesem Fall ausgeschlossen.

20. Redirects
Sofern die Agentur oder der Agentur- bzw. Direktkunde Werbemittel über einen von ihm oder einem Dritten betriebenen Server auf den von G+J EMS vermarkteten Informations- und Kommunikationsdiensten („G+J EMS Advertising Network“) ausliefert, gelten folgende Regelungen:
Der Auftraggeber garantiert, dass das von ihm verwendete System folgenden technischen Anforderungen entspricht:
•    Verwendung eines marktüblichen AdServers
•    Verwendung einer marktüblichen Load-Balancing-Methode
•    24/7-Support
•    Verfügbarkeit: Ausfallsicherheit von 99,2 % (monatliche Basis)
•    Betreibung von Cache-Busting
•    bei Cookies Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit hat G+J EMS das Recht, die Kampagne zu stoppen. Bei Fortführung der Kampagne gelten die Vertragsbestimmungen unverändert weiter.
Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit verringern sich die von G+J EMS zu liefernden Kennzahlen (z. B. Anzahl Ad Impressions) entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht G+J EMS auch dann im vollen Umfang zu.
G+J EMS behält sich vor, Belastungstests durchzuführen, um die technische Belastbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Werbemittel bei häufiger Nutzung zu prüfen. Sofern dies erforderlich ist, wird der Auftraggeber G+J EMS zu diesem Zweck Zugang zum jeweiligen AdServer gewähren.
Der Auftraggeber wird G+J EMS unverzüglich nach Kenntnis schriftlich darüber informieren, wenn während der Laufzeit dieses Vertrages nachteilige Veränderungen bei einem oder mehreren AdServern eintreten oder einzutreten drohen, die es dem Auftraggeber erschweren oder unmöglich machen könnten, Werbemittel auf Websites des G+J EMS-Advertising-Networks einzublenden.
Der oder die AdServer müssen vom Auftraggeber permanent überwacht und gewartet werden, um Ausfälle gleich welcher Art so weit wie möglich auszuschließen bzw. sofort zu beheben. Ein 24-Stunden-Support an sieben Tagen der Woche muss vom Auftraggeber oder von Dritten gewährleistet sein. G+J EMS haftet nicht für Ausfälle des AdServers auf Seiten des Auftraggebers; für hierauf beruhende Unterlieferungen während der Schaltperiode kann weder eine Ausgleichsbuchung noch eine Gutschrift erfolgen.
Es gelten alle im Arbeitskreis AdTechnology des OVK verabschiedeten und jeweils gültigen technischen Spezifikationen. G+J EMS hat das Recht, die Einhaltung dieser Spezifikationen bei Einsatz eines externen Adservers zu überprüfen. Auf Anfrage sind alle Werbemittel einer Kampagne G+J EMS zur Prüfung vorzulegen, wenn die Kampagne über einen Redirect ausgeliefert wird.
G+J EMS hat das Recht, bei Nichterfüllung die Kampagne zu stoppen. Nach dem Kampagnenstopp gelten die AGB von G+J EMS im Bezug auf die Anlieferung der Werbemittel. Im Übrigen verringern sich die von G+J EMS zu liefernden Kennzahlen entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht G+J EMS auch dann im vollen Umfang zu.
Alle Werbemittel, die zur Einblendung im G+J EMS-Advertising-Network bestimmt sind, sind vorher zur Überprüfung an eine dafür von G+J EMS vorgesehene Adresse (werbung@ems.guj.de) zu schicken. Sie müssen G+J EMS mindestens zwei Werktage vor Schaltungsbeginn vorliegen. Sämtliche Werbemittel sind vor ihrer Einblendung von G+J EMS in Textform zu genehmigen. Im Falle veränderter Werbemittel gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Durch die Einblendung der Werbemittel darf die Funktionalität des G+J EMS-Advertising-Networks in keiner Weise behindert oder eingeschränkt werden.
G+J EMS ist berechtigt, Werbemittel jederzeit mit angemessener Ankündigungsfrist aus dem G+J EMS-Advertising-Network zu entfernen. Die Verbindung zum externen Server kann hierfür jederzeit unterbrochen werden. Einer Ankündigungsfrist bedarf es nicht, wenn
a) G+J EMS durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet wird, ein Creative zu entfernen bzw. dessen Einblendung zu unterlassen,
b) G+J EMS hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass das eingeblendete Creative rechtlich unzulässig ist oder
c) die Einblendung eines oder mehrerer Creatives zu schweren Funktionalitätsstörungen im G+J EMS-Advertising-Network oder beim Betreiber führt oder geführt hat. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht der technischen Spezifikation entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist G+J EMS berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Werbeauftrags wird dann im Ermessen von G+J EMS nachgeholt. Der Auftraggeber ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Schaltpreis zu bezahlen.
Sollte der Auftraggeber dennoch ein Werbemittel einblenden, das nicht diesen Bestimmungen entspricht, hat er – unbeschadet sonstiger Rechte von G+J EMS – dafür zu sorgen, dass das Creative unverzüglich, spätestens jedoch vier Stunden nach Benachrichtigung durch G+J EMS beim Aufrufen von Websites des G+J-Advertising-Networks nicht mehr im Browser dargestellt wird.

21. Sonstige Bestimmungen
Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Anzeigenauftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung von G+J EMS. Soweit der Auftraggeber danach seine Pflichten durch Dritte erbringen lässt, wird er diese auf die Einhaltung der AGB schriftlich verpflichten. G+J EMS ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Werbeauftrag Dritter zu bedienen.
Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. G+J EMS wird den Auftraggeber ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht hinweisen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lassen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort ist der Sitz von G+J EMS. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Betreibers. Soweit Ansprüche des Betreibers nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von G+J EMS vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsregeln.

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen G+J MEDIA SALES

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und andere Werbemittel in Zeitungen und Zeitschriften.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die AGB“) regeln das Verhältnis zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber bei der Erteilung und Abwicklung von Anzeigenaufträgen. Hierfür gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich diese AGB. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird oder der Verlag seine Leistungen widerspruchslos erbringt.

1. Definitionen
„Agentur“ meint Agenturen, die mit der Schaltung von Werbung in eigenem oder fremdem Namen befasst sind. Dies umfasst nicht reine Beratungs- oder Planungsagenturen.
„Agenturkunde“ ist ein Werbungtreibender, dessen Anzeigen von einer von ihm beauftragten Agentur in deren eigenem Namen und auf deren eigene Rechnung als Auftraggeberin beim Verlag gebucht werden. In diesem Fall wird der Agenturkunde nicht selbst Vertragspartner des Verlages, sondern es besteht ein zweistufiges Vertragsverhältnis Verlag – Agentur / Agentur – Werbungtreibender, und die Preisgestaltung gegenüber dem Werbungtreibenden obliegt der Agentur.
„Anzeigen“ umfasst Anzeigen und sonstige Werbemittel.
„Anzeigenauftrag“ oder „Abschluss“ ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer vom Verlag vermarkteten Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung. Auch ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen, bei denen die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen, ist ein Abschluss.
Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform (Annahme). Der Abdruck der Anzeige stellt ebenfalls eine Bestätigung dar; in diesem Fall bedarf es keiner Annahmeerklärung des Verlages, § 151 BGB. Buchung und Bestätigung können auch über das OBS Online-Buchungssystem erfolgen (Infos zu OBS finden Sie unter www.obs-portal.de).
Jeder Anzeigenauftrag bezieht sich auf einen vom Auftraggeber konkret mit Name oder Firma bezeichneten Werbungtreibenden; der Austausch des Werbungtreibenden durch den Auftraggeber nach Anzeigenbuchung bedarf der Zustimmung des Verlages in Textform; das gilt insbesondere im Agenturkundenmodell.
Wird ein Direktkunde durch eine Agentur vertreten, so ist spätestens bei der Anzeigenbuchung in Textform ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Buchung im Namen und für Rechnung des Direktkunden erfolgen soll. Unterbleibt ein derartiger rechtzeitiger Hinweis, gilt der Vertrag als mit Wirkung für und gegen die Agentur abgeschlossen, § 164 Abs. 2 BGB. Der Verlag ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
„Auftraggeber“ ist der Vertragspartner des Verlages. Dies kann entweder die Agentur eines Agenturkunden oder der Direktkunde sein.
„Direktkunde“ ist ein Werbungtreibender, der selbst Vertragspartner des Verlages (Auftraggeber) ist. Das gilt auch dann, wenn er eine Agentur als Stellvertreterin eingeschaltet hat, die den Anzeigenauftrag in seinem Namen abschließt, § 164 BGB.
„Verlag“ ist die Gruner + Jahr AG & Co KG, Bereich Media Sales, Am Baumwall 11, D-20459 Hamburg, für sämtliche von ihr vermarkteten Zeitungen und Zeitschriften, auch wenn diese von Dritten verlegt werden.
„Werbungtreibender“ ist die juristische oder natürliche Person, die oder deren Produkte oder Dienstleistungen die Anzeige bewirbt. Dabei ist der Werbungtreibende entweder Agenturkunde oder Direktkunde.

2. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln. Wechselt ein Agenturkunde während des Abwicklungszeitraums eines Abschlusses die Agentur, so geht der Verlag davon aus, dass die ehemalige Agentur der neuen Agentur das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten aus dem Abschluss überträgt. Das Einverständnis des Verlages liegt in diesem Fall in der widerspruchslosen weiteren Abwicklung des Abschlusses mit der neuen Agentur.

3. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt dem Verlag zu erstatten.
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Rabatt.

4. Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Der Verlag behält sich vor, kurzfristig Titelumhefter einzusetzen, die Anzeigenmotive auf den Umschlagseiten abdecken.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

5. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

6. Anzeigenaufträge sind für den Verlag bis zur Vorlage des Musters durch den Auftraggeber und seiner Billigung durch den Verlag kündbar. Der Verlag behält sich zudem vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn

  • deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
  • deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
  • deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder
  • diese Werbung anderer Personen als des Werbungtreibenden („Dritter“) oder für Dritte enthalten.
  • Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten („Verbundwerbung“), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Annahmeerklärung des Verlages in Textform. Verbundwerbung berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages.

Die Vertragskündigung nach Satz 1 oder die Ablehnung einer Anzeige nach Satz 2 wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

7. Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Sofern die Druckunterlagen in Bezug auf Anschnitt und Satzspiegel von den gebuchten und bestätigten Formaten abweichen, wird das angelieferte Format verwendet. Die Lieferung hat über das DUON-Portal (www.duon-portal.de) zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.
Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die verbindlichen technischen Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen im DUON-Portal einhält.

8. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.

9. Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit liegt insbesondere nicht vor

  • bei Farb- und Tonwertschwankungen in Express/Last Minute Anzeigen;
  • bei Abweichungen in der Farbwiedergabe aufgrund von Unterschieden in der Papierqualität und Bogenteilung der Seiten 2 und 3;
  • bei geringen Passerdifferenzen.

Der Verlag hat darüber hinaus das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn

  • diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder
  • diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.

Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht mangelfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Anzeigenauftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Anzeigenauftrages ausgeschlossen. Reklamationen müssen binnen vier Wochen ab Erstverkaufstag geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel; diese müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

10. Geringe Farb- und Tonwertabweichungen sind durch das Druckverfahren bedingt. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall in Textform eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Rabatte für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Der Verlag behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z.B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zum Anzeigenschluss zu verlangen.
Mit Zustandekommen des Anzeigenauftrages tritt die auftraggebende Agentur ihren diesbezüglichen Zahlungsanspruch gegen den Agenturkunden sicherungshalber an den Verlag ab, der diese Abtretung annimmt. Der Verlag ist berechtigt, diese Sicherungsabtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen, wenn die auftraggebende Agentur sich mit der Begleichung der Rechnung des Verlages mindestens dreißig Tage in Verzug befindet.

12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Verlages nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

13. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

14. Aus einer Auflagenminderung kann – vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 15 – nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die Garantieauflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie
bei einer Garantieauflage bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20.v. H.,
bei einer Garantieauflage bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15.v. H.,
bei einer Garantieauflage bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v. H.,
bei einer Garantieauflage über 500.000 Exemplaren mindestens 5.v. H. beträgt.
Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziffer 20 bleibt unberücksichtigt.
Als Garantieauflage gilt die in der Preisliste oder auf andere Weise ausdrücklich als solche bezeichnete Garantieauflage. Zudem sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Garantieauflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

15. (Sondervorschrift bei Auflagenminderungen für Titel, die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen) Abweichend von Ziffer 14 berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln, die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie bei einer Auflage (Garantieauflage) von bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H. (Schwankungsbreite) und bei einer Auflage (Garantieauflage) von über 500.000 Exemplaren 5 v. H. (Schwankungsbreite) überschreitet. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziffer 20 bleibt unberücksichtigt. Die der Garantie zugrundeliegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Garantie in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für mindestens drei Ausgaben.
Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Werbungtreibendem, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Ein Anspruch auf Rückvergütung ist innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Insertionsjahres geltend zu machen. Die Rückvergütung erfolgt auf Basis des Kunden- Nettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder wenn dies nicht mehr möglich ist als Entgelt. Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich aus dem Umfang der saldierten Auflagenunterschreitung außerhalb der Schwankungsbreite. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt.

16. Im Verhältnis zwischen Verlag und Auftraggeber gilt die jeweils vom Verlag veröffentlichte aktuelle Preisliste.

17. Der Verlag ist berechtigt, die AGB und die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. AGB- und Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Bei Sonderrabatten (z.B. Gegengeschäfte etc.) werden zusätzlich anfallende Kosten (z.B. Postgebühren) gesondert ausgewiesen und nicht rabattiert und provisioniert.

18. Der Verlag kann in Einzelvereinbarungen mit Agenturen und Werbungtreibenden von den AGB und den Preislisten abweichen, insbesondere Vereinbarungen über den Kauf von Anzeigenpaketen schließen. Der Verlag behält sich vor, im Rahmen einer solchen Vereinbarung Agenturen den Wiederverkauf von Anzeigenplätzen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu gestatten. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht.

19. Rabatte werden, mit Ausnahme der nachfolgenden Regelungen, nicht gewährt für Werbungtreibende, die für andere Werbungtreibende ebenfalls Anzeigenaufträge erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen.
Der Verlag behält sich vor, einer auftraggebenden Agentur auch solche Rabatte oder Nachlässe einzuräumen, die unabhängig von dem einzelnen Anzeigenauftrag bzw. Werbungtreibenden sind.
Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, beziehen sich die Rabattstaffeln in den Preislisten auf die Schaltungen für einen Werbungtreibenden je Insertionsjahr.
Wird für konzernverbundene Unternehmen als Werbungtreibende eine gemeinsame Rabattierung („Konzernrabatt“) beansprucht, ist der schriftliche Nachweis der Konzernzugehörigkeit des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Die Konzernzugehörigkeit ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Ende des Abschlussjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

20. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder der Rechte Dritter entstehen können. Insbesondere trägt der Auftraggeber Gewähr dafür, dass die zugelieferten Werbemittel keine Substanzen nach der REACh-Verordnung Nr. 1907/2006/EC in einer höheren Konzentration als 0,1% enthalten, anderenfalls den Verlag rechtzeitig zu informieren sowie entsprechenden Auskunftsansprüchen Dritter unverzüglich nachzukommen. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlicher Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar im Rahmen der Vertragserfüllung auf Dritte übertragbar und zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.

21. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
Der Verlag behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Der Verlag behält sich weiterhin vor, die Zeitschrift/Zeitung vor dem Erstverkaufstag auszuliefern. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verlag.

22. Vom Verlag für den Auftraggeber gestaltete Anzeigenmotive (Promotions) dürfen nur für Anzeigen in den dafür beim Verlag gebuchten Ausgaben verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.

23. Der Auftraggeber gestattet dem Verlag, seine Anzeigen online auf den Websites des Verlages und seiner Titel (z.B. www.gujmedia.de, www.media.stern.de) und ggf. als Bestandteil der e-paper-Ausgabe öffentlich zugänglich zu machen sowie offline (z.B. auf CD-ROM, DVD, Papier-Präsentationen) zu vervielfältigen und zu verbreiten.

24. Bei Buchungen in der Financial Times Deutschland („FTD“) gelten ergänzend die nachfolgenden Sonderregeln:
Sind keine besonderen Größenregelungen getroffen, so wird die nach der Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
Beilagenaufträge und Separatverteilungen können vom Verlag nur dann sachgerecht durchgeführt werden, wenn das Verteilgut ordnungsgemäß verpackt, abgezählt und mit den Stückzahlen pro Gebinde beschriftet, unbeschädigt und genau gefalzt ist sowie rechtzeitig an die betreffende Annahmestelle angeliefert wird. Bei der Abnahme von angelieferten Prospekten kann für deren Stückzahl im Voraus keine Garantie übernommen werden, weil ein sofortiges Auszählen unmöglich ist. Lieferscheine werden deshalb unter Vorbehalt unterschrieben. Fracht- und Zustellkosten, Rollgeld etc. gehen bei allen Aufträgen zu Lasten des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Verlag behält sich vor, in die gleiche Ausgabe weitere – auch branchengleiche – Beilagen einzulegen. Der Verlag hat bei technischen Schwierigkeiten das Recht, den Beilagenauftrag auf verschiedene Termine aufzuteilen. Der Verlag verteilt die Beilagen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt, wobei bis zu 3 % Fehlzustellungen oder Verlust als verkehrsüblich gelten.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Verlag plant, die Print-Ausgabe der FTD als Faksimile in einem Internet-Archiv („Faksimile“) zu veröffentlichen. Der Verlag hat das Recht, Anzeigen des Auftraggebers aus technischen, grafischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen in dem Faksimile nicht zu veröffentlichen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche zustünden. Insbesondere ein Anspruch auf Veröffentlichung der Anzeige im Rahmen des Faksimiles besteht nicht, ein Anspruch auf Löschung nur, soweit sich der Auftraggeber gegenüber einem Dritten rechtswirksam zur Unterlassung der Anzeigenschaltung verpflichtet hat oder rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die grafische Qualität der Anzeige im Faksimile von der Qualität der Originalausgabe stark abweichen kann. Das Vorstehende gilt entsprechend für sonstige, insbesondere auch gedruckte oder auf CD-ROM veröffentlichte Faksimileausgaben der FTD.

25. Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Anzeigenauftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages. Der Verlag ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Anzeigenauftrag Dritter zu bedienen.

26. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien den Inhalt des Anzeigenauftrags, insbesondere die Preise und Konditionen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. Der Verlag ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Anzeigenauftrags den gemäß Ziffer 24 Satz 2 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offenzulegen.

27. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

28. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lassen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

29. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsregeln.

Gültig ab 1.12.2012


AGB für Kreations-, Herstellungs- und Druckleistungen

AGB für Kreations-, Herstellungs- und Druckleistungen

1.    Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Gruner + Jahr AG & Co KG („Verlag“) und dem Auftraggeber bei der Erbringung von Kreations-, Herstellungs- und Druckleistungen durch den Bereich G+J Media Sales. Für die Schaltung von Anzeigen, auch soweit sie aufgrund dieser Bedingungen hergestellt werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und andere Werbemittel in Zeitungen und Zeitschriften der Gruner + Jahr AG & Co KG, abrufbar unter http://www.gujmedia.de/agb.

2.    Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird oder der Verlag seine Leis-tungen widerspruchslos erbringt.

3.    Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, hat er dem Verlag eine angemessene Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen zu zahlen.

4.    Auf Rechnungen für Kreations-, Druck- und Herstellungskosten werden keine AE-Provision oder sonstige Rabatte oder Abzüge gewährt.

Kreationsleistungen

5.    Der Verlag ist nicht verpflichtet, die in der Werbung des Auftraggebers enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

6.    Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbe-werbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird vom Verlag nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber den Verlag mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten des Verlages und Dritter (Rechtsanwalt, Be-hörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

7.    Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber an den vom Verlag gestalteten Werbemitteln mit vollständiger Bezahlung das einfache Nutzungsrecht für die Veröffentlichung in den bei Auftragserteilung vereinbarten Medien von G+J für die Laufzeit der Kampagne. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der vom Verlag gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verlages zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte sowie die Nutzung der vom Verlag gestalteten Werbemittel oder Teilen hieraus in weiteren Veröffentlichungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Verlag. Ist eine solche erweiterte Nutzung gewünscht, wird der Verlag hierzu unverzüglich ein Angebot über die zu zahlende Vergütung erstellen.

8.    Der Auftraggeber garantiert für von ihm beigestellte Inhalte (Texte, Fotos, Slogans usw.), dass die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte (insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Rechte zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung) und Zustimmungen Dritter (insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Zustimmung von Testimonials und anderen abgebildeten Personen) vorliegen und dass sie Rechte Dritter nicht verletzen. Der Auftraggeber stellt den Verlag insoweit von allen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei.

9.    Der Verlag darf die von ihm konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf seiner Internet-Website sowie in den von ihm zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Präsentationen nutzen.

10.    Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Ent-würfe bleiben beim Verlag. Dies gilt auch für Leistungen des Verlages, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

Herstellungs- und Druckleistungen

11.    Kontrollproofs, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorar-beiten und Änderungen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, einschließlich eines etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands, werden dem Auftraggeber berechnet. Dies gilt auch, soweit der Verlag sich für die Erbringung der Leistung ganz oder teilweise Dritter bedient und der Dritte dem Verlag die entsprechenden Kosten in Rechnung stellt.

12.    Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Arbeitsergebnisse sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung bzw. Ferti-gungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

13.    Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verlag zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Verlag dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Für Toleranzen bei Abweichungen in der Farbgebung gelten die Bestimmungen zum Medienstandard Druck des Bundesverbandes Druck und Medien in der jeweils aktuellen Fassung. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Verlag nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

14.    Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Verlags. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Verlag ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

15.    Die Rechnung ist bei Druckleistungen mit Anlieferung der gedruckten Exempla-re beim Weiterverarbeiter fällig, sofern nicht im einzelnen Fall in Textform eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Verlag behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z.B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskos¬ten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, die Fortsetzung seiner Leistungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Verlages nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

16.    Soll die fertige Ware auf Verlangen des Auftraggebers versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

17.    Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden) sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

Haftung

18.    Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

19.    Betriebsstörungen -sowohl im Betrieb des Verlags als auch in dem eines Zulieferers - wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt - berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Verlags ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrechte

20.    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rech-nungsdatum bestehenden Forderungen des Verlags gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Verlag ab. Der Verlag nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Verlag bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verlag auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Verlags beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verlags verpflichtet. Bei Be- oder Verarbeitung vom Verlag gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Verlag als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verlag auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

Allgemeine Bestimmungen

21.    Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Verlag nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

22.    Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus dem Anzeigenauftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages. Der Verlag ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Anzeigenauftrag Dritter zu bedienen.

23.    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien den Inhalt des Anzeigenauftrags, insbesondere die Preise und Konditionen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist. Der Verlag ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Anzeigenauftrags den gemäß Ziffer 24 Satz 2 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz offenzulegen.

24.    Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

25.    Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lassen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

26.    Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsregeln.

Gültig ab 01.11.2012

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